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Gesetzliche Bestimmungen

Transport von Pferden
Nutztiere müssen angemessen auf den Transport vorbereitet werden und dürfen nur durch erfahrene Personen verladen und befördert werden. Das Ein- und Ausladen hat schonend zu erfolgen und der Einsatz von Elektrotreibern ist aufs Nötigste zu beschränken. Für die Beförderung von Pferden, Rindern, Ziegen, Schweinen und Schafen werden in der Tierschutzverordnung (TSchV) Mindestflächen festgelegt.

Für viele Pferde bedeutet ein Transport erheblichen Stress. Das Pferd muss körperlich und psychisch für den Transport bereit sein. Sofern es sich um ein transportunerfahrenes Pferd handelt, sollte ein transporterfahrenes Pferd als Begleitung mitgenommen werden.

Transport von Pferden

Hinweise und Vorschriften beim Transport von Pferden (Stand: 2022)
Für den Transport von Pferden in einem Anhänger ist ein Anhängerführerschein (Pferdetransporter über 3,5 t) der Klasse BE erforderlich, um ein bis zwei Pferden transportieren zu dürfen. Bei Personen mit einem Führerschein, der vor dem Jahr 1999 ausgehändigt wurde, ist kein weiterer Führerschein nötig. Teilweise kann auch mit einem Führerschein der Klasse B ein Anhänger gezogen werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Gesamtmasse des Gespanns maximal 3.500 kg beträgt.

Nach dem Ankuppeln des Pferdeanhängers an das Zugfahrzeug ist ein technischer Test erforderlich. Nach dem Ankuppeln des Anhängers an das Zugfahrzeug ist der korrekte Sitz des Kabels zu überprüfen. Mit einer zweiten Person ist weiterhin zu prüfen, ob alle Lichter funktionieren. Sprich Abblendlicht, Bremslichter und Blinker. Ist der Anhänger mit einem Bremsseil ausgestattet, so ist der Anschluss und deren korrekter Sitz ebenfalls zu überprüfen. Die anderen Pferdeanhänger werden ausschließlich über eine Auflaufbremse gebremst.

Beim Transport von Tieren ist man dazu verpflichtet den Hänger so auszustatten, dass keinerlei Flüssigkeiten oder Fäkalien auf die Fahrbahn gelangen. Laut Tiergesundheitsgesetz zählen Pferde zum Vieh und dadurch kommt die Viehverkehrsverordnung für den Pferdetransport zur Anwendung. Daraus ergibt sich die Pflicht, dass sogenannte »tierische Abgänge« (Kot, Urin, Flüssigkeiten, Einstreu, Futter) beim Transport nicht auf die Fahrbahn gelangen. Fehlt der Einstreu mit der entsprechenden Saugkraft und Rutschfestigkeit, so ist dies ein Verstoß gegen die Vorschrift und man begeht eine Ordnungswidrigkeit, mit der entsprechenden gesetzlichen Androhung eines Bußgeldes.

Nach den aktuellen Richtlinien ist für jedes Pferd, das seinen eigenen Stallbereich, also die eigene Stallanlage verlässt und an einen anderen Ort verbracht wird, stets der Pferdepass (Equidenpass) mitzuführen. Bei fehlenden Dokumenten können unter Umständen erhebliche Bußgelder auf den Pferdehalter zukommen.

Seit 2005 schreibt die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) vor, dass jeder Tierhalter, der ein Nutztier über mehr als 65 km in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert, einen sogenannten Tiertransport-Befähigungsnachweis zu erbringen hat. Hintergrund der Richtline ist die Verbesserung des Tierschutzes bei Transporten. Daher mag sich der private Pferdehalter die Frage stellen, ob auch er einen solchen Befähigungsnachweis für den Pferdetransport benötigt. Ausschlaggebend ist hier der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung liegt immer dann vor, wenn dies steuerlich zu einer Veranlagung führt. Daraus folgt, dass Privatpersonen in der Regel keinen Tiertransport-Befähigungsnachweis benötigen. Dies ist dann der Fall, wenn das Pferd zu reinen Hobbyzwecken gehalten wird. Zudem wird kein Befähigungsnachweis verlangt, wenn ein Pferd in oder aus einer Tierarztpraxis bzw. Tierklinik transportiert wird bzw. bei Transporten von Pferden unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierklinik. Sollte man tatsächlich einen Befähigungsnachweis benötigen, so ist die Absolvierung eines Lehrganges erforderlich. Mit dem Nachweis der bestandenen Prüfung kann man dann beim zuständigen Veterinäramt den Befähigungsnachweis und die Zulassung als Transportunternehmer beantragen.

Ein deutsches Warmblut kann regelmäßig mit einem Gesamtgewicht von 600 bis 700 kg angesetzt werden. Das kann leicht dazu führen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Pferdeanhängers beim Transport von zwei Pferden überschritten wird. Neben den erheblichen Risiken im Straßenverkehr (die Bremse ist für das Gewicht des Anhängers nicht ausgelegt), kann dies auch zu empfindlichen Bußgeldern führen. Daher sollte vor dem Transport das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und des Anhängers durch einen Blick in den Kfz-Schein (Kraftfahrzeugzulassungsschein) noch einmal überprüft werden.

Nach dem Verladen ist das Pferd angemessen zu sichern. Dies dient dazu, die Verletzungsgefahr des Pferdes zu minimieren. Gleichzeitig soll durch eine Ladungssicherung auch die Unfallgefahr des Fahrzeuges reduziert werden. Während des Transportes, sollten die Beine des Tieres gut geschützt werden. Hierzu sind gepolsterte Transportgamaschen empfehlenswert. Die Gamaschen sollten sowohl das Sprunggelenk, den Kronrand, als auch das Röhrbein ausreichend schützen. Das Pferd ist während des Transports anzubinden. Hierzu wird ein stabiles Halfter mit Strick genutzt. Einige Anhänger verfügen zudem über einen Panikhaken. Dieser sorgt dafür, dass das Pferd im Notfall schnell wieder befreit werden kann.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für ein Kfz-Pferdeanhänger-Gespann beträgt 80 km/h. Diese kann auf 100 km/h erhöht werden, wenn das Zugfahrzeug in der Kombination mit dem Anhänger die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt. Diese sind ein Zugfahrzeug, welches mit einem Antiblockiersystem (ABS) ausgestattet ist und Reifen am Anhänger, die für 120 km/h ausgelegt und jünger als sechs Jahre sind. Außerdem darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 110 Prozent des Leergewichts beim Zugfahrzeug betragen. Eine solche 100 km/h Plakette erhält man bei der zuständigen Zulassungsstelle.

Das sicherlich schwierigste Thema, was auf jeden Fall ausgiebig geübt werden sollte, ist das Rückwärtsfahren mit einem Gespann. Sicherlich kann man das Thema auch versuchen zu umgehen, indem man das Gespann immer so parkt, dass man vorwärts wieder wegfahren kann. Aber irgendwann wird der Tag kommen, an dem man von jemandem so zugeparkt wurde, dass man nur noch rückwärts weg kommt. Also besser vorher auf einer möglichst großen und überschaubaren Fläche üben, bevor die erste Rückwärtsfahrt auch noch unter erschwerten Bedingungen erfolgen muss. Das Schwierige am Rückwärtsfahren mit einem Gespann ist die Tatsache, dass der Anhänger immer in die entgegengesetzte Richtung des Lenkeinschlages fährt.

Auch mit einem Gespann kann eine Vollbremsung erforderlich sein. Sicherlich ist das eine äußerst unschöne Situation, da eine Vollbremsung auf jeden Fall ein erhöhtes Verletzungsrisiko für das transportierte Pferd darstellt. Meist gibt es aber keine wirkliche Alternative, da eine Kollision ein wesentlich höheres Schadensrisiko darstellt, da auch dabei schließlich das Gespann recht abrupt zum stehen kommt. Um eine Vollbremsung sicher durchzuführen, muss zunächst das Zugfahrzeug gebremst werden, damit die Auflaufbremse am Anhänger aktiviert wird, damit dieser nicht mehr das Zugfahrzeug anschiebt. Dies geschieht jedoch nur, wenn das Bremspedal mit aller Kraft getreten wird.

Eine ebenfalls sehr unangenehme und gefährliche Situation ist es, wenn der Anhänger ins Pendeln gerät. Auf gar keinen Fall sollte man durch vermehrtes Gasgeben versuchen, den Anhänger »gerade zu ziehen«. Im Gegenteil, die Devise ist hier Fuß vom Gas und Lenkrad gut festhalten. Falls dies mal nicht ausreicht, kann man in dem Moment, wo der Anhänger in gerader Linie hinter dem Zugfahrzeug ist, ganz vorsichtig bremsen.

Wenn das Pferd während der Fahrt sehr unruhig ist, sollte unbedingt angehalten werden, um zu kontrollieren, ob im Anhänger auch alles in Ordnung ist. Bei langen Fahrten sollten Pausen zum Tränken und Erholen mit eingeplant werden. Für einen sicheren Pferdetransport sollten immer Personen mit ausreichend Erfahrung mitfahren.

Die wohl häufigste Transportsituation ist wohl die, dass in der Stallgemeinschaft, unter Bekannten oder Freunden ein gemeinsamer Pferdetransport organisiert wird. Man fährt gemeinsam zu einem Ausritt oder auf das Turnier, lässt dabei jedoch regelmäßig die Frage der Haftung vollkommen außer Acht. Wer haftet und für was?

Verursacht das fremde Pferd einen Schaden am Anhänger, dann haftet hierfür in der Regel der Pferdehalter, also der Eigentümer des Pferdes. Anders ist die Situation, wenn das fremde Pferd einen Schaden durch den Transport erleidet. In diesem Fall haftet der Fahrer nur, wenn ihm auch ein Verschulden trifft (z.B. zu schnelles Fahren). Hier kann schnell ein erheblicher Streit entstehen. Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden sollte man mit dem Halter des fremden Pferdes eine Haftungsfreistellung für den Schadensfall vereinbaren.

Möglich ist natürlich auch, den Transport durch ein Fachunternehmen (Spediteur) durchführen zu lassen. Mit dem Spediteur schließt man in diesem Fall in der Regel einen Werkvertrag. Der Spediteur schuldet durch den Vertrag dem Pferdehalter ein Erfolg, nämlich ein sicherer und pünktlicher Transport des Pferdes an einen im Vertrag festgelegten Ort. Hinweis: Der Gesetzgeber sieht im Handelsgesetzbuch (HGB) auch die Möglichkeit von Haftungsbefreiungen beim Transport lebender Tiere vor. Deshalb sollte man vor dem Abschluss eines Transportvertrages mit dem Spediteur prüfen, ob der Vertrag eine Haftungsbefreiung für den Spediteur enthält.

Pferdetransportversicherung und Pferdeanhängerversicherung
Möchte man den Transport des Pferdes mit einer einmalige Pferdetransportversicherung absichern, so muss spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Pferdetransport einen Antrag für die einmalige Pferdetransportversicherung gestellt werden. Diese einmalige Transportversicherung, sichert den Wert des Pferdes ab, wenn dieses beim Transport versterben sollte.

Für Pferde, die öfter transportiert werden, bietet sich die dauernde Transportversicherung für Pferde an. Diese sichert den finanziellen Verlust des Pferdes ab, wenn dieses in Folge des Transportes verstirbt.

Die nächste Frage ist die, nach der richtigen Pferdeanhängerversicherung. Hierbei ist entscheidend, wie der Pferdeanhänger zugelassen ist. Soweit es sich um einen Spezialanhänger der ausschließlich zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke genutzt wird handelt, ist dieser weder zulassungs- noch versicherungspflichtig. Auch müssen keine Steuern für den Anhänger gezahlt werden. Er erhält ein eigenes Kennzeichen und ist alle zwei Jahre einer technischen Fahrzeugüberwachung (TÜV/Hauptuntersuchung) zu unterziehen.

Diese Anhänger sind während der Fahrt immer über das Zugfahrzeug haftpflichtversichert. Problematisch wird es nur dann, wenn der Anhänger im abgekuppelten Zustand einen Schaden verursacht. Dann haftet der Halter des Anhängers persönlich. Ebenfalls problematisch wird es, wenn man mit einem solchen Spezialanhänger mal etwas anderes transportiert. Dann entfällt die Grundlage für die Zulassungs- und Steuerbefreiung.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, für den Pferdeanhänger freiwillig eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Gerade, wenn man den Anhänger häufiger mal verleiht, ist es sinnvoll auf diese Art das Haftungsrisiko versicherungstechnisch auszuschließen. Auch ist es sinnvoll, zumindest eine Teilkaskoversicherung für den Anhänger abzuschließen. Sie tritt bei Diebstahl, Brand und Wildschaden ein.

Quelle: Internet

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